Allgemeine Reisebedingungen

Reiseveranstalter
ist die MF-Tours GmbH, Arndtstraße 5, D-85356 Freising, http://www.mf-tours.de
Geschäftsführer: Manfred Frühbeis, HRB 171 865, Amtsgericht München
Telefon: 08161 146 303, Fax: 08161 146 305, E-Mail: This email address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it.
UST-Nr: DE 258215609
Anmeldung, Vertragsabschluss und Buchungsbestätigung
Die Anmeldung kann schriftlich, per Telefax oder per E-Mail erfolgen. Mit der Anmeldung akzeptiert der Anmeldende die Reise- und Mietbedingungen von MF-Tours. Mit der Bestätigung der Anmeldung durch den Reiseveranstalter wird die Buchung verbindlich.
Teilnahmebedingungen
Die Teilnahme an der gebuchten Tour setzt körperliche und geistige Gesundheit voraus. Ferner hat der Teilnehmer im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein und die Visa-Bestimmungen zu erfüllen.
Zahlungen
Mit dem Zugang der Buchungsbestätigung verpflichtet sich der Teilnehmer zur Begleichung der Anzahlung innerhalb von 10 Tagen (200 Euro bei Reisen mit eigenem Motorrad, 300 Euro bei Reisen mit einem vom Reiseveranstalter gestellten Miet-Motorrad). Die Restzahlung ist ohne weitere Aufforderung spätestens 21 Tage vor Reisebeginn an den Reiseveranstalter zu leisten. Bei Anmeldungen, die innerhalb von 21 Tagen vor Tourbeginn erfolgen, ist der Gesamtbetrag sofort zu begleichen. Die Zahlungen werden den gesetzlichen Vorschriften entsprechend durch einen Sicherungsschein besichert.

Rücktritt des Teilnehmers, Stornogebühren
1. Bei Rücktritt des Teilnehmers vom Reisevertrag vor Reiseantritt (Storno) kann der Reiseveranstalter an Stelle der konkreten Berechnung der Rücktrittsentschädigung folgende pauschalierte Rücktrittsentschädigung wählen:
- bis 60 Tage vor Tourbeginn 50 Euro, - ab 59 Tage bis inkl. 30 Tage vor Tourbeginn 25% vom Reisepreis,
- ab 29 Tage bis inkl. 10 Tage vor Tourbeginn 50 % vom Reisepreis - ab 9 Tage vor Tourbeginn und Nichtantritt 90 % vom Reisepreis.
Maßgeblich für die Berechnung der Frist ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Teilnehmer bleibt es unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass ihm kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist als die von ihm geforderte Pauschale.
2. Der Reiseveranstalter empfiehlt den Abschluss einer Reisekosten-Rücktrittsversicherung.
1. Bis zum Reisebeginn kann der Teilnehmer gemäß § 651 b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verlangen, dass statt seiner Person ein Dritter an der Reise teilnimmt. Der Reiseveranstalter kann der Teilnahme des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Erfordernissen der Reise nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
2. Für den Reisepreis und die durch den Wechsel in der Person des Teilnehmers entstehenden Mehrkosten haften ursprünglicher und neuer Teilnehmer gemäß § 651 b BGB als Gesamtschuldner.

Rücktritt vom Reisevertrag wegen besonderer Umstände, Kündigung
1. Wird die Tour durch höhere Gewalt, die bei Vertragsschluss nicht voraussehbar war, erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Teilnehmer als auch der Reiseveranstalter den Reisevertrag kündigen. Der Teilnehmer hat seine Kündigung an den Reiseveranstalter zu richten. Der Reiseveranstalter kann die Kündigung gegenüber dem Teilnehmer auch durch seine Reiseleiter oder seine örtlichen Vertreter erklären. Diese besitzen Vollmacht zur Erklärung der Kündigung. Der Reiseveranstalter hat die Kündigung
unverzüglich nach Kenntniserlangung der Gründe, die zur Kündigung wegen höherer Gewalt berechtigen, zu erklären.
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten im Falle der Kündigung ergeben sich aus dem Reisevertragsgesetz, §§ 651 a ff BGB.
2. Der Reiseveranstalter kann vom Reisevertrag bis spätestens 42 Kalendertage vor Beginn der Reise zurücktreten, falls bis dahin die Mindestzahl von 5 Teilnehmern nicht erreicht wird. In diesem Fall wird der Teilnehmer unverzüglich unterrichtet. Der bereits bezahlte Reisepreis wird erstattet.
3. Der Reiseveranstalter kann aus wichtigem Grund vor Reiseantritt und auch während der Tour den Reisevertrag jederzeit unter Beachtung der Bestimmungen des § 643 BGB kündigen. Reiseleiter und örtliche Vertreter des Reiseveranstalters sind bevollmächtigt, die Kündigung zu erklären. Ein wichtiger Grund kann insbesondere gegeben sein, wenn der Teilnehmer den vorher bekannt gegebenen besonderen Reiseanforderungen nicht genügt oder wenn der Teilnehmer durch sein Verhalten den Reiseablauf nachhaltig stört oder gefährdet und dem auch nach Abmahnung nicht abgeholfen wird oder abgeholfen werden kann. In diesem Falle behält der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt werden, einschließlich der dem Reiseveranstalter von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. Der Teilnehmer hat für die Kosten eines erforderlichen Rücktransports des Motorrads aufzukommen.

Leistungen durch den Reiseveranstalter, Änderungen im Reiseverlauf
1. Der Reiseveranstalter hat seine Leistungen mit der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes zu erbringen. Er schuldet dem Teilnehmer insbesondere die gewissenhafte Vorbereitung der Reise, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen, die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen.
2. Die jeweiligen Leistungen sind in den einzelnen Tourbeschreibungen aufgeführt. Soweit dort nicht abweichend angegeben, sind im Tourpreis die Unterbringung im Doppelzimmer, Frühstück, Mittag- und Abendessen ohne Getränke, Reiseleitung, Mautgebühren, Ausgaben für Besichtigungen oder sonstige Programmpunkte und Parkgebühren enthalten.
3. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt der Reise, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die nicht vom Reiseveranstalter wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind als für den Reisenden zumutbar insoweit gestattet, als die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Dies gilt insbesondere bei aufgrund höherer Gewalt (Witterungseinflüsse und Naturkatastrophen, Streiks, terroristischen Anschlägen oder ähnlichen Einflüssen) sowie Unfällen und Erkrankungen notwendig werdender Änderung der Fahrstrecke und bei den zur Verfügung stehenden Motorradmarken bzw. -typen sowie der Anreisemöglichkeit bei Flugreisen. Der Reiseveranstalter ist bemüht, den Wunsch nach bestimmten Motorradmodellen bzw. nach Alternativmodellen zu erfüllen. Ein Rechtsanspruch auf ein bestimmtes
Fahrzeugmodell besteht jedoch nicht.
4. Sollte eine der enthaltenen Leistungen oder eine zusätzlich gebuchte Leistung wie beispielsweise ein Einzelzimmer trotz schriftlicher Bestätigung durch den Reiseveranstalter nicht zur Verfügung gestellt werden können, wird dem Teilnehmer der anteilmäßige Reisepreis erstattet.

Pass-, Visa- und Zollbestimmungen
1. Die Touren finden innerhalb des Geltungsbereiches der Europäischen Union statt (Ausnahme: Touren in oder durch die Schweiz). Der Teilnehmer, insbesondere aus Ländern außerhalb der Europäischen Union, ist verpflichtet, sich vorab über gültige Ein- und Ausreisebestimmungen der auf der Tour zu bereisenden Länder zu informieren und die notwendigen Visa rechtzeitig zu besorgen.
2. Der Teilnehmer hat auf der Tour einen gültigen Reisepass oder Personalausweis mit mindestens sechs Monaten Gültigkeit mitzuführen.


Haftung des Reiseveranstalters
1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters gegenüber dem Teilnehmer für Schäden aus dem Reisevertrag, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt wird oder der Reise Reiseveranstalter für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
2. Die Haftung des Reiseveranstalters gegenüber dem Teilnehmer auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung wird, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, für Sachschäden je Teilnehmer und Reise auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
3. Ergibt sich aus den rechtlichen Regelungen jedoch zwingend ein weitergehender Anspruch des Reisenden gegenüber dem Reiseveranstalter, so bleiben diese Ansprüche von der vorstehenden Haftungsbegrenzung unberührt.

Verhalten des Teilnehmers vor und während der Tour
1. Der Teilnehmer hat vor Tourbeginn die Erklärung abzugeben, mit der er versichert, im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis für das eigene oder vom Reiserveranstalter mietweise zur Verfügung gestellte Fahrzeuges zu sein. Bei den mietweise gestellten Motorrädern ist zudem die Benutzervereinbarung schriftlich abzuschließen.
2. Die gültige Fahrerlaubnis ist vom Teilnehmer auf der Reise mitzuführen. Während der Reise hat sich der Teilnehmer an die jeweils gültigen Verkehrsvorschriften und Straßenverkehrsordnung zu halten. Jeder Teilnehmer ist für seine Fahrweise selbst verantwortlich und haftbar, sowohl bei Fahrten alleine oder in der Gruppe. Die Fahrweise ist insbesondere dem eigenen Können, Verkehr und Witterungsbedingungen anzupassen. Sollte ein Teilnehmer anderen während der Tour Schäden zufügen, haftet er im Rahmen der gesetzlichen
Haftpflicht. Dem Teilnehmer kann bei gesundheitlichen Einschränkungen oder sonstigen Umständen vom Reiseleiter eine einfachere oder kürzere Strecke oder Tagesetappe empfohlen werden.
3. Der Teilnehmer verpflichtet sich zu pünktlichem Erscheinen bei Tourbeginn sowie bei den einzelnen Touretappen. Sollten dem Teilnehmer, der Gruppe oder dem Reiseveranstalter wegen unpünktlichen Erscheinens des Teilnehmers Nachteile entstehen, gehen diese zu Lasten des Teilnehmers.
4. Teilnehmer die mit eigenem Motorrad an der Tour teilnehmen, sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Motorrad technisch in Ordnung ist. Hinsichtlich der Bereifung sollte vor der Tour genügend Restprofil vorhanden sein.

Gewährleistung
1. Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Teilnehmer Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Er kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbracht wird. Der Teilnehmer kann die Ersatzleistung ablehnen, wenn die Annahme ihm nicht zuzumuten ist.
2. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reiseleistung durch den Reiseveranstalter kann der Teilnehmer eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) verlangen. Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit der Buchung der Wert der Tour in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Anspruch auf Minderung besteht nicht, soweit es der Teilnehmer schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
3. Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Teilnehmer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Teilnehmer die Reise infolge eines Mangels, aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbarem Grund, nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird
oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Teilnehmers gerechtfertigt wird. Der Teilnehmer schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
4. Sofern der Reiseveranstalter einen Umstand zu vertreten hat, der zu einem Mangel der Reise führt, kann der Teilnehmer Schadensersatz verlangen. Ein Recht des Teilnehmers auf Minderung des Reisepreises oder auf Kündigung des Reisevertrages bleibt von der Geltendmachung des Schadensersatzes unberührt.

Anzeige von Mängeln und Reklamationen
Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen sind an die Reiseleitung oder die Vertretung des Reiseveranstalters zu richten. Die Reiseleitung bzw. die Vertretung sind beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich und erforderlich ist. Sie sind jedoch nicht befugt, Ansprüche mit Wirkung gegen den Reiseveranstalter anzuerkennen.

Anspruchstellung, Ausschlussfrist, Verjährung
1. Vertragliche Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung von Reiseleistungen müssen vom Teilnehmer innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter unter der zu Beginn dieser Allgemeinen Reisebedingungen genannten Adresse geltend gemacht werden. Diese Frist gilt auch für vertragliche Ansprüche des Teilnehmers aufgrund von Kündigung des Reisevertrages wegen Mangels oder bei höherer Gewalt. Für die Fristwahrung ist das Datum des Zugangs der Reklamation maßgebend. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an
der Einhaltung der Frist gehindert worden ist.
2. Die in Ziffer 1 bezeichneten Ansprüche des Teilnehmers verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.

Abtretungsverbot
Jegliche Abtretung von Ansprüchen des Teilnehmers gegen den Reiseveranstalter ist ausgeschlossen. Das Abtretungsverbot betrifft sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertrag und damit im Zusammenhang stehende Ansprüche sowie Ansprüche aus unerlaubter Handlung und ungerechtfertigter Bereicherung. Ebenso ist die gerichtliche Geltendmachung der vorbezeichneten Ansprüche des Teilnehmers durch Dritte im eigenen Namen unzulässig.

Sonstiges
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrags oder dieser Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrags zur Folge. In diesem Fall gelten ergänzend die Bestimmungen des Reisevertragsgesetzes (§§ 651a ff BGB).